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Beteiligungen

Bewertungsrichtlinien

Bewertung von Private-Equity-Investitionen

Der Investmentberater soll die folgenden Grundsätze und Richtlinien befolgen, die mit den International Financial Reporting Standards übereinstimmen. Sie sind jederzeit gültig und sollten angewendet werden, wenn die Ereignisse eine Bewertungsänderung rechtfertigen und/oder erfordern. Insbesondere muss eine förmliche Prüfung jeder Beteiligung mindestens zweimal pro Jahr als Teil der halbjährlichen Berichterstattung vorgenommen werden.

Jede Private-Equity-Beteiligung sollte einzeln geprüft werden, wobei diese Richtlinien unabhängig von etwaigen vorangegangenen Auf- oder Abwerungen angewandt werden sollten.
 

Grundprinzipien

Gemäss IAS 39 sollen Private-Equity-Beteiligungen zum Fair Value bewertet werden. Die Definition von Fair Value lautet „der Betrag, für den ein Vermögenswert zwischen einem kaufwilligen Käufer und einem verkaufswilligen Verkäufer, die sich nicht nahe stehen, gehandelt werden könnte“. Grundsätzlich soll immer vorsichtig bewertet werden. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Bewertungsänderung, soll diese soweit möglich auf der gleichen Grundlage erfolgen wie durch andere an der Gesellschaft beteiligte Investoren. Abwertungen durch Lead-Investoren müssen stets übernommen werden. Sollte eine Gesellschaft eine Börsenkotierung erlangen (z.B. durch ein IPO), dann kommen die Bewertungsgrundlagen für kotierte Titel zur Anwendung.
 

Bewertungsrichtlinien für Direktinvestitionen

Beteiligungen an nichtkotierten Gesellschaften sollen prinzipiell zunächst zu Anschaffungskosten bewertet werden, da dies zum Transaktionszeitpunkt als eine Annäherung an den Fair Value angesehen wird.
Jedoch können infolge späterer Ereignisse Änderungen des Fair Value nötig werden. Der neue Fair Value soll folgendermassen bestimmt werden:

Neue Finanzierungsrunde / Verkauf von Aktien:
Eine Auf- oder Abwertung erfolgt, wenn eine neue Finanzierungsrunde oder eine teilweise Übernahme oder Veräusserung des Unternehmens stattfindet. In beiden Fällen werden Aktien der Gesellschaft zu einem anderen Preis als dem ursprünglichen bezahlten Preis oder die letzte Bewertung gehandelt.
Im Falle einer neuen Finanzierungsrunde kann der neue Preis zu Bewertungszwecken verwendet werden, falls

  • die Aktien an einen nichtstrategischen, der Gesellschaft nicht nahestehenden Investor veräussert werden
  • das Kapital der Gesellschaft um mindestens 5% erhöht wird
  • die neue Bewertung um mindestens 10% von der bisherigen abweicht.

Bei einer teilweisen Übernahme des Unternehmens ist eine Bewertung nach dem neuen Preis nur dann zulässig, wenn ein Barangebot für die gesamte Beteiligung am Unternehmen oder einen Teil derselben erfolgt ist. Das Angebot muss durch dem Anbieter nicht nahestehende Drittinvestoren für eine massgebliche Beteiligung an der Gesellschaft (mindestens 20%) angenommen worden sein.
Erfolgt die Bezahlung nicht in liquiden Mitteln (d.h. Aktien), dann wird die neue Bewertung aufgrund dieser Richtlinien berechnet. Sollte die Bezahlung insbesondere in Form von kotierten Wertpapieren erfolgen, gilt der Börsenkurs dieser Wertpapiere am ersten Handelstag nach erfolgter Übernahme als Bewertungsgrundlage.

Massgebliche Wertverminderung:
Eine Abwertung erfolgt, wenn seit dem Investitionsdatum bedeutende Ereignisse eingetreten sind, welche das Marktumfeld oder das Unternehmen betreffen und den Wert des Unternehmens massgeblich beeinträchtigen. Das nachfolgende Punktesystem legt die Gewichtung dar, die den massgeblichen Faktoren beim Entscheid zukommt, ob und in welchem Ausmass eine Wertverminderung stattgefunden hat.

  • Finanzielle Situation:
    10 Punkte: die Gesellschaft ist im Prinzip zahlungsunfähig und verfügt über keine kurzfristige Sanierungsmöglichkeit;
    4 Punkte: die Gesellschaft verfügt voraussichtlich nur für die nächsten drei Monate über ausreichende Liquidität
    2 Punkte: die Gesellschaft verfügt voraussichtlich nur für die nächsten sechs Monate über ausreichende Liquidität
    2 Punkte: wenn eine geplante Kapitalaufnahme nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt
  • Meilensteine / strategische Richtungsänderung:
    bis zu 5 Punkte: im Vergleich zum ursprünglichen Businessplan ist eine strategische Richtungsänderung erfolgt, oder die Gesellschaft hat zum Voraus festgelegte Meilensteine verfehlt
  • Businessplan / Budgetvergleich:
    bis zu 4 Punkte: wenn einer dieser beiden Fälle eintritt:
    - im letzten Halbjahr niedrigerer Umsatz als budgetiert
    - im letzten Halbjahr höherer Verlust als budgetiert
  • Marktumfeld:
    bis zu 3 Punkte: seit dem Investitionsdatum ist eine negative Marktentwicklung, im besonderen eine bedeutende Börsenkorrektur in dem Segment eingetreten, in dem die Gesellschaft tätig ist

Auch wenn Kriterien vorliegen, die eine Abwertung rechtfertigen würden, soll diese nicht erfolgen, falls das Unternehmen in den letzten drei Monaten neue Aktien an nichtstrategische, der Gesellschaft nicht nahestehende Investoren zu einem Preis veräussert hat, welcher der bisherigen Bewertung entspricht oder darüber liegt, und dabei sein Kapital um mindestens 5% erhöht hat.
Ist eine Abwertung aufgrund des obigen Punktesystems erfolgt, findet eine erneute Aufwertung höchstens auf die letzte vorangegangene Bewertung dann statt, wenn die Kriterien, die zur Abwertung geführt haben, nicht mehr zutreffen.

Massgebliche Wertsteigerung:
Eine Aufwertung sollte erfolgen, wenn ein bedeutendes Ereignis eintritt, welches zu einem massgeblichen Wertzuwachs führt. Ein solches Ereignis könnte sein:

  • Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Gewährung eines Patents
  • Umsatz erzielt
  • Gewinnschwelle erreicht
  • positive Cashflows
  • Vorliegen einer Investitionsvereinbarung (Term Sheet), die den Bedingungen einer neuen Finanzierungsrunde entspricht

Auch wenn Kriterien vorliegen, die eine Aufwertung rechtfertigen würden, soll diese nicht erfolgen, falls das Unternehmen in den letzten drei Monaten neue Aktien an nichtstrategische, der Gesellschaft nicht nahestehende Investoren zu einem Preis veräussert hat, welcher der bisherigen Bewertung entspricht oder darunter liegt, und dabei sein Kapital um mindestens 5% erhöht hat.
 

 

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